Satzung des Kunstvereins Ottobrunn

 

§ 1

Der Verein führt den Namen "KUNSTVEREIN OTTOBRUNN" . Er hat seinen Sitz in Ottobrunn. Er ist im Vereinsregister eingetragen und ist mitt dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.") versehen.

 

§ 2

Der Verein setzt sich die Förderung der Kunst und des allgemeinen Kunstverständnisses zum Ziel.

Insbesondere möchte er jungen Künstlern/innen aus allen Bereichen der bildenden Kunst ein Forum für die Präsentation ihrer Arbeiten verschaffen, um Kontakte zwischen Künstlerinnen, Künstlern und Publikum, insbesondere auch Kindern und Jugendlichen, herzustellen und zu fördern.

 

Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Kunst ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.

Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

- Gestellung von zu künstlerischen Darbietungen geeigneten Räumen;

- Durchführung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ( z.B. Pressemitteilungen,    Zeitungsinformationen, Einladungen zu Veranstaltungen, Plakate );

- Veranstaltungen von Ausstellungen, Lesungen, Vortragsreihen etc.

 

§ 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Innerhalb eines Monats nach Ende des Kalenderjahres hat der Vorstand des Vereins die Jahresrechnung abzuschließen.

Anschließend erfolgt die Rechnungsprüfung durch zwei durch die Mitgliederversammlung noch zu benennende Personen.

 

§ 4

Der Verein hat ordentliche Mitglieder als aktive und nichtaktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

 

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Zielen des Vereins bekennt und für seine Zwecke sich einzusetzen bereit ist. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstands erworben.

Wird die Mitgliedschaft durch den Vorstand abgelehnt, so hat der Antragsteller ein Widerspruchsrecht, über das die Mitgliederversammlung entscheidet.

Der Antrag soll Namen, Alter und Beruf des Antragstellers enthalten. Der Antragsteller stimmt dem Einzugsverfahren des Beitrages schriftlich zu. Dem Antragsteller wird seine Mitglied-schaft durch den Vorstand schriftlich bestätigt.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und wird am Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam; sie muss bis zum 31. Oktober dort eingegangen sein.  Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Mitgliedes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt. Der Ausschluss kann ferner ohne Anhörung des Mitgliedes erfolgen, wenn dieses mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Der Ausschluss bedarf in jedem Fall der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied-schaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

2. Der Vorstand kann Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Darüber hinaus genießen sie die gleichen Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

 

3. Juristische Personen, Unternehmen, sowie sonstige Personenvereinigungen können fördernde Mitglieder werden.

 

§ 5

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6

Der Vorstand besteht aus  dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und drei weiteren Personen.

Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln.

Von dieser Befugnis darf der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende länger als zwei Wochen verhindert ist, selbst zu handeln.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Im jeweils ersten Wahlgang ist die einfache Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

 

Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen den Mitgliedern gemeinsam mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sein.

 

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und erledigt die laufende Geschäftedes Vereins.

 

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Seine Arbeitsweise regelt er selbst; er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er kann zu seiner Unterstützung aus den Vereinsmitgliedern Ausschüsse wählen und ihnen schriftlich umgrenzte besondere Aufgaben übertragen.

 

Die Mitglieder des Vorstandes bestimmen gemeinsam die Verteilung der Ämter, die da sind:

1. das des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,

2. das des Schriftführers,

3. das des künstlerischen Leiters,

4. das des Schatzmeisters,

5. das des Beauftragten für Organisation und Verwaltung.

 

Die Ämter:

 

1. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit tritt in Kontakt mit der Presse und betreibt die Werbung für die Veranstaltungen des Vereins.

 

2. Der Schriftführer erledigt sämtliche anfallenden schriftlichen Arbeiten des Vereins (Einladungen, Protokolle, Korrespondenz etc.).

 

3. Dem künstlerischen Leiter ist eine Jury von vier Personen zugeordnet. Der künstlerische Leiter und die Jury bestimmen über die Auswahl der ausstellenden Künstler und Art und Ablauf der Veranstaltungen.

 

4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Dem Schatzmeister kann im Bedarfsfall ein Steuerberater zur Seite gestellt werden.

 

5. Der Beauftragte für Organisation und Verwaltung organisiert die Veranstaltungen und die Verwaltung des Vereins.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt das kommissarische Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des gesamten Vorstandes.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung:

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

 

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

2. Wahl zweier Kassenprüfer,

3. Satzungsänderungen,

4. Auflösung des Vereins,

5. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerungen und Verpfändungen oder sonstige Belastungen von Liegenschaften, dsgl. Aufnahme von Kapitalanleihen,

6. Verabschiedung eines Haushaltsplanes und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Darüber hinaus hat sie stattzufinden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel ihrer Mitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder einberufen.

Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Teilnahme-und redeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Mitglieder, die an der Mitglieder-versammlung nicht teilnehmen, können ihre Stimmen an ein Mitglied ihrer Wahl delegieren. Die Delegierung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand ist vor der Mitgliederversammlung über die Delegierung zu informieren.

 

Anträge sind mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins und der Vorstand. Anträge, die dem Vorstand oder mindestens einem Viertel der Mitgliederversammlung als "dringlich" bezeichnet werden, sind nicht an diese Frist gebunden. Sie müssen spätestens bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung vorliegen.

 

Zu Beginn der Mitgliederversammlung werden ein Versammlungsleiter, ein Stellvertreter, ein Protokollführer und gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt.

 

Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Wahlen zum Vorstand sind geheim, andere Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt die einfache Mehrheit.

 

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen.

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zur Änderung anstehenden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei

Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

§ 8

Finanzen:

 

Der "KUNSTVEREIN OTTOBRUNN" deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

 

Der "KUNSTVEREIN OTTOBRUNN" ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszieles verwendet.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. An Vorstandsmitglieder kann unter Berücksichtigung der Finanzplanung und Haushaltslage eine angemessene Vergütung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Gesamtvorstand.

 

Die Mitgliedsbeiträge werden von den ordentlichen Mitgliedern per Einzugsverfahren entrichtet. Die Festlegung der Beiträge der Höhe nach obliegt der Mitglieder-versammlung.

 

Der Schatzmeister hat die Finanzen des Vereins ordnungsgemäß zu verwalten. Er hat den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

 

§ 9

Auflösung des Vereins:

 

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in der Versammlung mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.

 

Ist die Versammlung in beiden Fällen dieser Abstimmung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 25 Prozent an die Gemeinde Ottobrunn zum Zweck der Förderung der Kunst an den Ottobrunner Schulen und zu 75 Prozent an den Sozialfond des Berufsverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK) München und Oberbayern. Die Mittel dürfen ausschließlich für soziale Zwecke des Sozialfonds unter Mitbestimmung des liquidierenden Vorstandes verwenden werden. Vor der Übergabe des Vermögens hat die Liquidation nach § 48ff BGB stattzufinden.

 

 

Ottobrunn, den 9.2.2019                                                                         Dr. Ewald Mertes,

 

 

 

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